Osterfeuer – Information, Meldung
Grundsätzlich ist das Verbrennen von biogenen Materialien ganzjährig verboten. Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen unter anderem auch Osterfeuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen. Sämtliche Brauchtumsfeuer sind der Gemeinde bis spätestens vier Tage vor dem Abbrennen zu melden (bis Montag vor dem Karsamstag).
Speziell Osterfeuer dürfen nur in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag abgebrannt werden, bei Schlechtwetter am vorangehenden und darauffolgenden Wochenende. Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, verbrannt werden. Das Osterfeuer wird von der örtlichen Feuerwehr kontrolliert.
Anmeldung:
Sie beabsichtigen ein Osterfeuer zu entfachen? Dann melden Sie sich bis spätestens vier Tage vor dem Abbrennen (bis Montag vor dem Karsamstag) im Gemeindeamt. Zu einem späteren Zeitpunkt kann keine Anmeldung mehr erfolgen und somit auch keine Genehmigung erteilt werden.
Für Veranstalter, die ein Osterfeuer im Zuge einer Brauchtumsveranstaltung durchführen, sind die Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung 2011 idgF, die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung idgF, sowie die Information des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes – Brauchtumsfeuer – zu berücksichtigen und einzuhalten!! (Ausdrucke liegen am Gemeindeamt auf)
Folgende Unterlagen sind der Gemeinde für die Anmeldung vorzulegen:
- Antragsformular
- Lageplan